Satzung

für den Förderverein zum denkmalgetreuen Wiederaufbau des Turmes der barocken Schlosskirche in Berlin-Buch e.V. (Förderverein Kirchturm Buch e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein zum denkmalgetreuen Wiederaufbau des Turmes der barocken Schlosskirche in Berlin-Buch (Förderverein Kirchturm Buch) e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Die in den Jahren 1731 bis 1736 erbaute Schlosskirche in Buch ist ein historisches und das Ortsbild prägendes Kulturdenkmal in Berlin. Seit ihrer durch Kriegseinwirkung verursachten Zerstörung vom 18. November 1943 wurde die Kirche bisher in ihrer historischen Gestalt ohne ihren vormaligen Turm erneuert.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein setzt sich ein für den Wiederaufbau dieses Turmes, wie er unter dem Patronat von Adam Otto von Viereck nach Plänen des Baumeisters Friedrich Wilhelm Diterichs und Ausführungszeichnungen seines Schülers Konrad Wiesendt errichtet wurde. Die im Jahre 1891 durch Graf Gustav aus der Bucher Linie Voß-Flotow veranlassten Verbesserungen der Stabilität des Turmes sollen berücksichtigt werden.
  3. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Beschaffung finanzieller Mittel insbesondere durch Spenden und deren ausschließlich zweckgebundene Verwendung für die Planung und Durchführung des Wiederaufbaus. Die zum Erwerb von Spenden notwendigen Aufwendungen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittsv „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und unterstützen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
  2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, durch zum Ende eines Geschäftsjahres wirksame Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen neben der Möglichkeit des Austritts und des Ausschlusses auch bei Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit.
  4. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder von der Mitgliederliste streichen lassen, wenn sie aus eigenem Verschulden trotz schriftlicher Mahnung Beitragsrückstände nicht begleichen. Eine solche Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, sie ist zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beschwerdefähig.
  5. Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge; die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand und die Kassenprüfer.
  2. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung einen Beirat bestellen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Sie beschließt über mögliche Veränderungen der Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Sie entscheidet über die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Entlastung des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
  4. Sie bestellt zwei Kassenprüfer zur unabhängigen jährlichen Kontrolle der Mittelverwendung des Vereins, die nur ihr rechenschaftspflichtig sind.
  5. Sie beschließt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist auch ohne Zustimmung des Vorstandes durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder das schriftlich verlangt.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Eine Erweiterung des Vorstandes ist jederzeit möglich.
  3. Vorstandssitzungen finden in der Regel alle sechs Wochen statt; sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen.
  5. Über die Vorstandssitzungen sind geeignete Nachweise zu führen.

§ 8 Die Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; sie sind nur ihr rechenschaftspflichtig.
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel des Vereins eigenverantwortlich zu überprüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Der Beirat

  1. Der Vereinsvorstand kann einen Beirat bestellen, wenn die Vorbereitung seiner Entscheidungen fachkompetenten Rat erfordert.
  2. Die Arbeit im Beirat ist für Vereinsmitglieder ehrenamtliche Tätigkeit.
  3. Die Bestellung von Gutachtern und ihre Vergütung wird von diesen Regelungen nicht berührt.

§ 10 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins

  1. Der in dieser Satzung niedergelegte Zweck des Vereins kann nicht geändert werden.
  2. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederversammlung das mit den Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden beschließt.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, wird der bisherige Vereinsvorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Buch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsordnung

Wenn die Zweckbestimmung das erfordert, kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen.

§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins in Berlin-Buch am 17. Dezember 2007 beschlossen.